| Universität Bremen Fachbereich 3 Mathematik / Informatik Studiengang Informatik AG Theoretische Informatik
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Anerkennung von Bildungsurlaubim Projekt Informatica Feminale - Sommeruniversität für Frauen in der Informatik |
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Berlin |
§ 11 Anerkennung von Bildungsveranstaltungen (1) Berufliche Bildungsveranstaltungen, die von öffentlichen Schulen, öffentlichen Volkshochschulen, Hochschulen oder anerkannten Privatschulen durchgeführt werden, gelten als anerkannt. Dies gilt auch für Veranstaltungen, die den Erwerb nachträglicher Schulabschlüsse zum Ziel haben. Im übrigen erfolgt die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen durch die für Berufsbildung zuständige Senatsverwaltung.
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Brandenburg |
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Bremen |
6.8.1999
folgende Kurse sind nach dem Bremischen Bildungsurlaubsgesetzt anerkannt: IF NET9 Rechnerunterstützte Kooperation und Kommunikation (CSCW) am Beispiel der Gestaltung und Nutzung einer LotusNotes-Datenbank IF NET6 Interaktive Dokumente IF SOF1 Software Engineering - Business Processes. History and Interaction IF SOF9 Geschlechterforschung für die Technikgestaltung IF SOF17 Softwareentwicklung mit Java IF SOF18 Programmierkurs C++ IF INT7 Logik für Informatikerinnen: Umgang mit Formalismen in der Informatik IF INT18 3D-Modellierwerkstatt IF MYT3 Computer, Internet und Kommunikation - Die Mischung machts! |
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Hamburg |
§ 15 Anerkennung von Bildungsveranstaltungen
(1) Freistellung im Sinne dieses Gesetztes kann nur für
Bildungsveranstaltungen beansprucht werden, die von der zuständigen
Behörde oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nach
mit den Bestimmungen dieses Gesetzes inhaltlich übereinstimmenden Kriterien
anerkannt sind. |
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Hessen |
§10 Anträge auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen
(4) Bildungsveranstaltungen, die auf Grund von in anderen Bundesländern
bestehenden Rechtsvorschriften zur Freistellung von Beschäftigten zum
Zwecke der Weiterbildung anerkannt sind, gelten als nach diesem Gesetz anerkannt,
wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 2 bis 5 genügen und
darüber hinaus die Voraussetzungen des § 11 erfüllen.
Hierüber hat der Veranstalter den Beschäftigten eine schriftliche
Bestätigung zu erteilen. Satz 1 und 2 gelten auch für Veranstaltungen,
die von der Bundeszentrale für politische Bildung und den Landeszentralen
für politische Bildung durchgeführt werden. |
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Niedersachsen |
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Nordrhein-Westfalen |
§ 9 Anerkannte Bildungsveranstaltungen Bildungsveranstaltungen gelten als anerkannt, wenn sie § 1 Abs. 2 entsprechen und durchgeführt werden gemäß den Bestimmungen des Weiterbildungsgesetzes (WbG). a.von Volkshochschulen oder von anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft, b.vom Bund, vom Land oder von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, c.von Einrichtungen in anderen Ländern, soweit die Veranstaltungen aufgrund von Rechtsvorschriften zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der Weiterbildung anerkannt sind, oder d.von anderen Einrichtungen auf Antrag und nach Genehmigung durch den zuständigen Minister. |
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Rheinland-Pfalz |
§ 7 Anerkennung von Veranstaltungen (3) Veranstaltungen, die auf Grund vergleichbarer Rechtsvorschriften anderer Bundesländer dort anerkannt worden sind, werden nach diesem Gesetz anerkannt, wenn auch die Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. l, 3 und 5 gegeben sind. |
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Saarland |
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Sachsen-Anhalt |
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Schleswig-Holstein |
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zumSommerstudium |
Gültig bis 31.05.2000. Letzte Änderung 05/99. K.V. |
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