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Fachbereich 3 Mathematik / Informatik
Studiengang Informatik
AG Theoretische Informatik

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Anerkennung von Bildungsurlaub

im Projekt  Informatica Feminale - Sommeruniversität für Frauen in der Informatik




Berlin

§ 11 Anerkennung von Bildungsveranstaltungen

(1) Berufliche Bildungsveranstaltungen, die von öffentlichen Schulen, öffentlichen Volkshochschulen, Hochschulen oder anerkannten Privatschulen durchgeführt werden, gelten als anerkannt. Dies gilt auch für Veranstaltungen, die den Erwerb nachträglicher Schulabschlüsse zum Ziel haben. Im übrigen erfolgt die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen durch die für Berufsbildung zuständige Senatsverwaltung.

 
Brandenburg

 
Bremen

6.8.1999

folgende Kurse sind nach dem Bremischen Bildungsurlaubsgesetzt anerkannt:

IF NET9 Rechnerunterstützte Kooperation und Kommunikation (CSCW) am Beispiel der Gestaltung und Nutzung einer LotusNotes-Datenbank

IF NET6 Interaktive Dokumente

IF SOF1 Software Engineering - Business Processes. History and Interaction

IF SOF9 Geschlechterforschung für die Technikgestaltung

IF SOF17 Softwareentwicklung mit Java

IF SOF18 Programmierkurs C++

IF INT7 Logik für Informatikerinnen: Umgang mit Formalismen in der Informatik

IF INT18 3D-Modellierwerkstatt

IF MYT3 Computer, Internet und Kommunikation - Die Mischung machts!


Hamburg

§ 15 Anerkennung von Bildungsveranstaltungen

(1) Freistellung im Sinne dieses Gesetztes kann nur für Bildungsveranstaltungen beansprucht werden, die von der zuständigen Behörde oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nach mit den Bestimmungen dieses Gesetzes inhaltlich übereinstimmenden Kriterien anerkannt sind.


Hessen

§10 Anträge auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen

(4) Bildungsveranstaltungen, die auf Grund von in anderen Bundesländern bestehenden Rechtsvorschriften zur Freistellung von Beschäftigten zum Zwecke der Weiterbildung anerkannt sind, gelten als nach diesem Gesetz anerkannt, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 2 bis 5 genügen und darüber hinaus die Voraussetzungen des § 11 erfüllen. Hierüber hat der Veranstalter den Beschäftigten eine schriftliche Bestätigung zu erteilen. Satz 1 und 2 gelten auch für Veranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung und den Landeszentralen für politische Bildung durchgeführt werden.


Niedersachsen
 
Nordrhein-Westfalen

§ 9 Anerkannte Bildungsveranstaltungen

Bildungsveranstaltungen gelten als anerkannt, wenn sie § 1 Abs. 2 entsprechen und durchgeführt werden gemäß den Bestimmungen des Weiterbildungsgesetzes (WbG).

a.von Volkshochschulen oder von anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft,

b.vom Bund, vom Land oder von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

c.von Einrichtungen in anderen Ländern, soweit die Veranstaltungen aufgrund von Rechtsvorschriften zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der Weiterbildung anerkannt sind, oder

d.von anderen Einrichtungen auf Antrag und nach Genehmigung durch den zuständigen Minister.

 
Rheinland-Pfalz

§ 7 Anerkennung von Veranstaltungen

(3) Veranstaltungen, die auf Grund vergleichbarer Rechtsvorschriften anderer Bundesländer dort anerkannt worden sind, werden nach diesem Gesetz anerkannt, wenn auch die Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. l, 3 und 5 gegeben sind.

 
Saarland

 
Sachsen-Anhalt

 
Schleswig-Holstein


zum
Sommerstudium

Gültig bis 31.05.2000. Letzte Änderung 05/99. K.V.